Erwägungsgrund 20 32024L3017
Unter Berücksichtigung des vollständigen Zyklus der Besuche der Agentur in den Mitgliedstaaten zur Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 2009/18/EG sollte die Kommission die Umsetzung der Richtlinie 2009/18/EG spätestens fünf Jahre nach dem Tag der Umsetzung der vorliegenden Änderungsrichtlinie evaluieren und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten mit der Kommission zusammenarbeiten, um alle für diese Evaluierung erforderlichen Informationen zusammenzutragen.