Erwägungsgrund 19 32024L3017
Zur Anpassung der Richtlinie 2009/18/EG an die Weiterentwicklung des internationalen Seerechts in Bezug auf die Sicherheitsuntersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Erleichterung der Sammlung, Weitergabe und Bekanntmachung von Wissen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte im Hinblick die Änderung der Anhänge dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Insbesondere sollte der durch die Richtlinie 2009/18/EG geschaffene Rahmen für die ständige Zusammenarbeit in diese Konsultationen einbezogen werden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.