Erwägungsgrund 14 32024L0869
Aus diesem Grund und in Anbetracht der Notwendigkeit, dass der Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Föten und der Nachkommen von weiblichen Arbeitnehmern weder zu einer Schlechterstellung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt führen noch die Rechtsvorschriften der Union über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen berührt, sollte neben der Festlegung biologischer Grenzwerte für alle Arbeitnehmer diese Richtlinie vorsehen, dass bei weiblichen Arbeitnehmern im gebärfähigen Alter, deren Blutbleispiegel 4,5 μg Pb/100 ml Blut oder, falls vorhanden, den nationalen Referenzwert für die Allgemeinbevölkerung, die in dem betreffenden Mitgliedstaat keiner berufsbedingten Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen ausgesetzt ist, übersteigt, eine medizinische Überwachung vorgenommen werden sollte, um ihrer besonderen Situation Rechnung zu tragen. Der Wert von 4,5 μg Pb/100 ml Blut gilt als Indikator für die Exposition und nicht etwa für feststellbare gesundheitsschädliche Wirkungen. Dieser Wert dient daher der Beobachtung und soll die Arbeitgeber auf die Notwendigkeit hinweisen, diesem spezifischen potenziellen Risiko besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Maßnahmen einzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass sich eine Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen nicht negativ auf die Entwicklung der Föten oder der Nachkommen von weiblichen Arbeitnehmern auswirkt. Diese Bestimmung dient zur Ergänzung der geltenden Verpflichtungen bezüglich Risikobewertungen, Aufklärung und Schulung, die für die Risikominderung wichtige Mittel sind.