Erwägungsgrund 20 32024L0869
Im Hinblick auf Diisocyanate kann es schwierig sein, einen Arbeitsplatzgrenzwert von 6 μg NCO/m3 und einen entsprechenden Grenzwert für die Kurzzeitexposition von 12 μg NCO/m3 einzuhalten. Dies hängt mit der messtechnischen Machbarkeit und der Zeit zusammen, die für die Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen insbesondere in nachgelagerten Sektoren erforderlich ist, wie z. B. im Bauwesen, bei der Fahrzeugreparatur, bei allgemeinen Reparaturen oder bei der Herstellung von Textilien, Möbeln, Kraftfahrzeugen und anderen Transportmitteln, Haushaltsgeräten, Maschinen und Computern. Daher sollte bis zum 31. Dezember 2028 ein Übergangswert für den Arbeitsplatzgrenzwert von 10 μg NCO/m3 sowie ein Grenzwert für die Kurzzeitexposition von 20 μg NCO/m3 gelten.