Erwägungsgrund 27 32024L0869
Bestimmte gefährliche Arzneimittel können einen oder mehrere Stoffe enthalten, die die Kriterien für eine Einstufung als karzinogen der Kategorie 1A oder 1B, als mutagen der Kategorie 1A oder 1B oder als reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen und daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG fallen. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass klare und aktuelle Informationen darüber, ob ein Arzneimittel diese Kriterien erfüllt, für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Durchsetzungsbehörden leicht zugänglich sind. Um dieses Problem anzugehen, erarbeitet die Kommission derzeit gemäß Artikel 18a der Richtlinie 2004/37/EG eine Definition und eine indikative Liste gefährlicher Arzneimittel bzw. der darin enthaltenen Stoffe. Am 28. April 2023 hat die Kommission ferner ihren Leitfaden für den sicheren Umgang mit gefährlichen Arzneimitteln am Arbeitsplatz veröffentlicht. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle Maßnahmen der Union in Bezug auf bestimmte gefährliche Arzneimittel nach Anhörung des ACSH und unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten getroffen werden.