Erwägungsgrund 19 32024L0869
Es ist daher angezeigt, für alle Diisocyanate einen Arbeitsplatzgrenzwert von 6 μg NCO/m3 und einen Grenzwert für die Kurzzeitexposition von 12 μg NCO/m3 festzulegen, wobei NCO die funktionellen Gruppen der Isocyanate von Diisocyanat-Verbindungen bezeichnet, sowie einen Hinweis in Bezug auf die dermale Exposition sowie auf die Sensibilisierung der Haut und der Atemwege aufzunehmen. Die Durchführung einer Gesundheitsüberwachung gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 der Richtlinie 98/24/EG ist wichtig, damit frühe Anzeichen und Symptome einer Sensibilisierung der Atemwege erkannt werden.