Erwägungsgrund 23 32024L0869
Die Kommission sollte den Arbeitsplatzgrenzwert und die biologischen Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen bewerten. Diese Bewertung sollte im Rahmen der nächsten Beurteilung gemäß Artikel 17a Absatz 4 der Richtlinie 89/391/EWG erfolgen. Auf der Grundlage der Entwicklungen des Wissens und der Technologie sowie aktueller wissenschaftlicher Daten sollte die Kommission gegebenenfalls vorschlagen, die Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen zu ändern, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer besser zu schützen.