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Auch wenn die mit dem EFSF-Rahmenvertrag geschaffene Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) von der in der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Regelung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 8 jener Richtlinie ausgenommen ist, unterliegt die EFSF den in der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Obwohl die EFSF ein großes Unternehmen ist, das in einer in der genannten Richtlinie aufgeführten Rechtsform eingetragen ist, hat sie ein Mandat, das weitgehend dem des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM entspricht, nämlich die Finanzstabilität in der Union zu wahren, indem sie Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vorübergehenden finanziellen Beistand gewährt. Der ESM unterliegt hingegen keinen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Daher, damit die EFSF in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung genauso behandelt wird wie der ESM und im Sinne einer kohärenten Anwendung der Ausnahmeregelung der Richtlinie 2004/109/EG sollte die EFSF von der in der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Regelung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden.