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Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 müssen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen erlassen. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen und bei der Festlegung ihrer Art und ihrer angemessenen Höhe Aspekten, die die Schwere des Verstoßes bestimmen, sowie mildernden oder erschwerenden Umständen gebührend Rechnung. Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Richtlinie müssen sich von den Mitgliedstaaten verhängte Zwangsgelder nach dem weltweiten Nettoumsatz des Unternehmens richten. Diese Anforderung erscheint jedoch unnötig und könnte fälschlicherweise so ausgelegt werden, dass sich Zwangsgelder ausschließlich oder in erster Linie nach dem weltweiten Nettoumsatz richten müssen. Stattdessen müssen die Aufsichtsbehörden gemäß der Anforderung, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen, den weltweiten Nettoumsatz, oder im Falle von Unternehmen, die zu einer Gruppe gehören, den konsolidierten weltweiten Nettoumsatz der obersten Muttergesellschaft, in Verbindung mit den in Artikel 27 Absatz 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Aspekten berücksichtigen. Daher sollte die Anforderung, Zwangsgelder auf den weltweiten Nettoumsatz zu stützen, gestrichen werden. Umgekehrt sollten die Mitgliedstaaten — um unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und im Einklang mit dem Ziel der Harmonisierung — verpflichtet sein, eine einheitliche Obergrenze für Zwangsgelder in Höhe von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes festzulegen. Die Anwendung dieser Obergrenze auf Unternehmen, die zu Gruppen gehören, sollte präzisiert werden. Darüber hinaus sollte die Kommission zur Steigerung der Einheitlichkeit der Durchsetzungspraktiken in der Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien entwickeln, um die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung der Höhe der Sanktionen zu unterstützen.