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Artikel 29c Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU ermächtigt die Kommission, begrenzte Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, in denen die Informationen dargelegt werden, die von kleinen und mittleren Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, kleinen, nicht komplexen Instituten, firmeneigenen Versicherungsunternehmen und firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen, die sich auf die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19a Absatz der genannten Richtlinie stützen und nur begrenzte Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen, zu berichten sind. Da kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden sollten, sollte die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Festlegung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dieser kleinen und mittleren Unternehmen gestrichen werden. Folglich sollten Bezugnahmen auf Artikel 29c der Richtlinie 2013/34/EU aus der genannten Richtlinie gestrichen werden.