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Die Richtlinie (EU) 2024/1760 darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in nationalen Rechtsvorschriften oder in zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Tarifverträgen vorgesehenen Niveaus des Schutzes bestimmter Rechte und Interessen dienen Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1760 die zum Zeitpunkt der Annahme der genannten Richtlinie geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit anzupassen, um ihre Angleichung an die genannte Richtlinie, insbesondere ihren Anwendungsbereich, zu verbessern oder sicherzustellen.