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Gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juli 2026 einen Bericht vorzulegen, in dem sie darauf eingeht, ob zusätzliche, auf regulierte Finanzunternehmen zugeschnittene Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen und Anlagetätigkeiten notwendig sind, und die Optionen für solche Sorgfaltspflichten und ihre Auswirkungen aufzeigt. Da die Frist für diese Überprüfung nicht genügend Zeit lässt, um den Erfahrungen mit dem neu geschaffenen allgemeinen Rahmen für die Sorgfaltspflichten Rechnung zu tragen, sollte die Bestimmungen über die Überprüfung und Berichterstattung in der Richtlinie (EU) 2024/1760 geändert werden.