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Gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1760 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass große Unternehmen ab einer bestimmten Größe Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt erfüllen. Gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie müssen diese Unternehmen unter Berücksichtigung relevanter Risikofaktoren geeignete Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten. Unternehmen sollten verpflichtet sein, ausschließlich auf der Grundlage von nach vernünftigem Ermessen verfügbaren Informationen eine Scoping-Untersuchung durchzuführen, um allgemeine Bereiche in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und, sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung steht, der Geschäftstätigkeit ihrer Geschäftspartner zu ermitteln, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten dürften. Bei der Durchführung der Scoping-Untersuchung sind die Unternehmen nicht verpflichtet, negative Auswirkungen systematisch auf Unternehmensebene zu ermitteln, sondern müssen vielmehr allgemeine Bereiche erfassen. Bei der Scoping-Untersuchung sollten sich die Unternehmen ausschließlich auf Informationen stützen, die ihnen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen, was in der Regel ausschließt, dass Informationen von Geschäftspartnern angefordert werden. Die Unternehmen können jedoch flexibel beurteilen, welche Informationen ihnen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen.