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Da negative Auswirkungen entsprechend ihres Schweregrads und ihrer Wahrscheinlichkeit priorisiert und schrittweisebehoben werden sollten, sollte einem Unternehmen keine Strafe gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1760 auferlegt werden, wenn es nicht möglich ist, alle von ihm ermittelten negativen Auswirkungen gleichzeitig und in vollem Umfang zu beheben.