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Gemäß Artikel 29d der Richtlinie 2013/34/EU erstellen Unternehmen, die den Anforderungen nach Artikel 19a und 29a der genannten Richtlinie unterliegen, ihren Lagebericht bzw. konsolidierten Lagebericht in dem in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates, gemäß dem in jener Delegierten Verordnung dargelegten elektronischen Berichtsformat aus. Um den Unternehmen Klarheit zu verschaffen, sollte präzisiert werden, dass bis zum Erlass solcher Vorschriften über die Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wege der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2019/815 die Unternehmen nicht zur Auszeichnung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein sollten.