Erwägungsgrund 1 31997R1467
Das nach Artikel 104 c des Vertrags vorgesehene Verfahren bei einem übermäßigen Defizit muß beschleunigt und geklärt werden, damit übermäßige staatliche Defizite vermieden werden und, sollten sie doch eintreten, umgehend korrigiert werden können. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die hierzu nach Artikel 104 c Absatz 14 Unterabsatz 2 erlassen werden, bilden zusammen mit den Bestimmungen des Protokolls Nr. 5 zum Vertrag ein neues geschlossenes Regelwerk für die Anwendung des Artikels 104 c.