Erwägungsgrund 4 31997R1467
In der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) besteht für die Mitgliedstaaten nach Artikel 104 c eine klare vertragliche Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite. Nach Nummer 5 des Protokolls Nr. 11 zum Vertrag gilt Artikel 104 c Absätze 1, 9 und 11 für das Vereinigte Königreich erst, wenn es in die dritte Stufe eintritt. Die Verpflichtung nach Artikel 109 e Absatz 4, sich um eine Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite zu bemühen, gilt für das Vereinigte Königreich weiterhin.