Erwägungsgrund 17 31997R1467
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sollte ruhen, wenn der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen aufgrund einer Empfehlung nach Artikel 104 c Absatz 7 oder einer Inverzugsetzung nach Artikel 104 c Absatz 9 ergreift, damit die Mitgliedstaaten einen Anreiz erhalten, entsprechend zu handeln. Der Zeitraum, während dessen das Verfahren ruht, sollte nicht in den Zeitraum von höchstens zehn Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Meldung eines übermäßigen Defizits und der Auferlegung von Sanktionen einbezogen werden. Das Verfahren sollte unverzüglich wiederaufgenommen werden, wenn die in Aussicht genommene Maßnahme nicht umgesetzt wird oder wenn sich die umgesetzte Maßnahme als unangemessen erweist.