Erwägungsgrund 18 31997R1467
Damit das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit einen ausreichenden Abschreckungseffekt besitzt, sollte bei einem Sanktionsbeschluß des Rates von dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat eine unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe verlangt werden.