Erwägungsgrund 20 31997R1467
Veranlaßt die Auferlegung einer unverzinslichen Einlage den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat nicht, das übermäßige Defizit rechtzeitig zu korrigieren, so sollten die Sanktionen verschärft werden. Die Einlage sollte dann in eine Geldbuße umgewandelt werden.