Erwägungsgrund 21 31997R1467
Geeignete Maßnahmen des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zur Korrektur seines übermäßigen Defizits sind der erste Schritt zu einer Aufhebung der Sanktionen. Werden bei der Korrektur des übermäßigen Defizits erhebliche Fortschritte erzielt, so sollten Sanktionen nach Artikel 104 c Absatz 12 aufgehoben werden können. Die Aufhebung aller Sanktionen sollte erst dann erfolgen, wenn das übermäßige Defizit vollständig korrigiert worden ist.