Erwägungsgrund 19 31997R1467
Die Festlegung von Sanktionen nach einer festen Berechnungsregel dient der Rechtssicherheit. Der zu hinterlegende Betrag sollte an das BIP des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats geknüpft werden.
Die Festlegung von Sanktionen nach einer festen Berechnungsregel dient der Rechtssicherheit. Der zu hinterlegende Betrag sollte an das BIP des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats geknüpft werden.