Art. 38 32006R0051
Garnelenfang
Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission täglich die Mengen Garnelen (Pandalus borealis ), die in der Abteilung 3L des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen eingebracht wurden, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. Sämtliche Fangtätigkeiten werden in Tiefen von über 200 m durchgeführt und sind zu jeder Zeit auf ein Fischereifahrzeug je fangberechtigten Mitgliedstaat beschränkt.