Art. 49 32006R0051
Wissenschaftliche Beobachter
Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 betreibt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.