Art. 85 32007R0718
Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit
Für die Zwecke dieses Titels gilt zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 folgende Begriffsbestimmung: Teilnehmende Länder sind die Mitgliedstaaten bzw. die begünstigten Länder, die an einem grenzübergreifenden Programm im Rahmen dieser Komponente teilnehmen.