Erwägungsgrund 10 32008R0215
Alle Änderungen gegenüber der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds sollten zur Verwirklichung der Ziele der von der Kommission eingeleiteten Reformen, zu einer wirtschaftlichen bzw. wirtschaftlicheren Haushaltsführung sowie zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen beitragen und so die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge stärken.