Erwägungsgrund 17 32008R0215
Die Zuständigkeit des Rechnungsführers für die Bestätigung der Abschlüsse auf der Grundlage der ihm von den Anweisungsbefugten vorgelegten Finanzinformationen muss klarer gefasst werden. Dazu sollte der Rechnungsführer ermächtigt werden, die ihm vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten übermittelten Informationen zu prüfen und erforderlichenfalls Vorbehalte anzumelden.