Erwägungsgrund 25 32008R0215
Die Vorschrift, dass bei Finanzhilfen für Betriebskosten die erforderliche Vereinbarung spätestens vier Monate nach dem Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers unterzeichnet werden muss, hat sich als unnötig starr erwiesen. Diese Frist sollte daher auf sechs Monate festgelegt werden.