Erwägungsgrund 21 32008R0215
Die Vorschriften über den Ausschluss von einem Vergabeverfahren müssen entsprechend der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge klarer gefasst werden. Es sollte deutlich unterschieden werden zwischen obligatorischem Ausschluss und Ausschluss auf der Grundlage einer Verwaltungssanktion. Außerdem sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit eine maximale Ausschlussfrist festgelegt werden. Eine Ausnahme von den Ausschlussvorschriften sollte vorgesehen werden in Bezug auf den Erwerb von Leistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Leistungserbringern, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder eines gleichartigen Verfahrens nach innerstaatlichem Recht.