Erwägungsgrund 12 32008R0215
Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechend sollte die Ausführung der EEF-Mittel wirksam und effizient intern kontrolliert werden.
Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechend sollte die Ausführung der EEF-Mittel wirksam und effizient intern kontrolliert werden.