Art. 90 32009R0043
Mindestgrößen für Atlantischen Schwertfisch
Unbeabsichtigte Fänge von Atlantischem Schwertfisch, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 als untermaßig gilt, sind zulässig, sofern diese unbeabsichtigten Fänge 15 % der Gesamtstückzahl an angelandetem Schwertfisch des betreffenden Fischereifahrzeugs nicht überschreiten.