Art. 91 32009R0043
Haie
(1)
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die fischereiliche Sterblichkeit beim Fang von Makrelenhai im Nordatlantik zu reduzieren.
(2)
Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft setzen Großäugige Fuchshaie (Alopias superciliosus), die im Zusammenhang mit von der ICCAT verwalteten Fischereien gefangen werden, unverzüglich lebend und unversehrt wieder aus, wenn der Fang längsseits geholt wird, um ihn an Bord zu bringen. Ungewollte Beifänge und Wiederaussetzungen lebender Tiere werden im Schiffstagebuch vermerkt.