Art. 91d 32009R0043
Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Anhang ID gelten für die auf Frischfischfang ausgerichtete handwerkliche Küstenfischerei der Gemeinschaft mit Köderschiffen, Langleinen- und Handleinenfängern im Mittelmeer gemäß Artikel 91c folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einem Gewicht von 8 kg bis 30 kg und folgende Aufteilung auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen): Spanien 82,3 Frankreich 71,8 Italien 63,5 Zypern 2,3 Malta 5,3 EGDie Fangbeschränkungen der Gemeinschaft beruhen auf der Gemeinschaftsquote, die der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der ICCAT-Empfehlung 08-05 zur Änderung der ICCAT-Empfehlung, mit der ein mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgestellt wird, zugeteilt wurde. 225,2