Erwägungsgrund 21 32011R1214
Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung ihres Ziels, nämlich der Erleichterung des gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransports von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums, erforderliche Maß hinaus —