Erwägungsgrund 8 32011R1214
Diese Verordnung soll ermöglichen, dass der gewerbsmäßige grenzüberschreitende Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen teilnehmenden Mitgliedstaaten unter Bedingungen erfolgt, die die Sicherheit des Vorgangs, des beteiligten CIT-Sicherheitspersonals und der Öffentlichkeit sowie den freien Verkehr von Euromünzen gewährleisten. In Einklang mit der gängigen Marktpraxis sollte zudem Bargeld in anderen Währungen als dem Euro in begrenztem Umfang im selben CIT-Fahrzeug transportiert werden dürfen.