Erwägungsgrund 14 32011R1214
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen regelt Entsendungsfälle, in denen ein Unternehmen grenzübergreifende Dienstleistungen in seinem Namen und unter seiner Leitung im Rahmen eines Vertrags erbringt, der zwischen dem betreffenden Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde.