Erwägungsgrund 18 32011R1214
Für die Festlegung der entsprechenden Mindestschutzbestimmungen sollten die Bestimmungen von Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG über die Zusammenarbeit im Informationsbereich entsprechend Anwendung finden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten auf Amtshilfe und Informationsaustausch im Sinne der Richtlinie 96/71/EG zurückgreifen können.