Erwägungsgrund 13 32011R0511
Im Einklang mit Artikel 3.2 Absatz 2 des Abkommens sollten genaue Vorschriften über die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang der betroffenen Parteien zu den gesammelten Informationen und die Überprüfung dieser Informationen durch die Parteien, die Anhörung der betroffenen Parteien sowie über deren Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen werden.