Erwägungsgrund 20 32011R0511
Da Zollrückvergütungen erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens begrenzt werden können, kann es erforderlich sein, Schutzmaßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung zu ergreifen, falls Unionsherstellern infolge von mit Zollrückvergütungen oder -befreiungen verbundenen Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Im Rahmen eines solchen Verfahrens sollte die Kommission alle für die Lage des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union relevanten Faktoren bewerten, einschließlich der in Artikel 14 Absatz 2.1 des Protokolls über Ursprungsregeln festgelegten Bedingungen. Die Kommission sollte daher ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens die koreanischen Statistiken für sensible Sektoren überwachen, die möglicherweise durch den Zollrückvergütungsmechanismus beeinträchtigt werden.