Erwägungsgrund 22 32011R0511
Die Mitgliedstaaten können sich in den Anträgen für Finanzhilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung auf gemäß der vorliegenden Verordnung angenommene endgültige Schutzmaßnahmen beziehen.