Erwägungsgrund 24 32011R0511
Das Beratungsverfahren sollte für die Annahme von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf die Annahme der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken. In Fällen, in denen eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.