Erwägungsgrund 5 32011R0511
Schutzmaßnahmen dürfen gemäß Artikel 3.1 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass Unionsherstellern, die gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellen, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.