Erwägungsgrund 17 32011R0511
Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen sollte festgelegt werden, und es sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden, wie dies in Artikel 3.2 Absatz 5 des Abkommens vorgesehen ist.