Erwägungsgrund 19 32011R0511
Für die Anwendung von Artikel 14 (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung) des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll über Ursprungsregeln“) des Abkommens müssen bestimmte Verfahren festgelegt werden, um die wirksame Durchführung der darin vorgesehenen Mechanismen sicherzustellen und für einen umfassenden Informationsaustausch mit den jeweiligen Beteiligten zu sorgen.