Erwägungsgrund 15 32011R0511
Damit die Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es gemäß den Artikeln 3.2 und 3.3 des Abkommens ferner notwendig, für die Einleitung von Untersuchungen sowie im Interesse einer raschen Entscheidung über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen Fristen festzulegen.