Art. 29 32012R0389
Zugang zu Informationen aufgrund einer Ermächtigung durch die Kommission
Personen, die von der Kommission ordnungsgemäß ermächtigt wurden, kann in dem Umfang Zugang zu den Informationen nach Artikel 28 Absatz 4 gewährt werden, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN/CSI-Netzes und den Betrieb des Zentralverzeichnisses erforderlich ist.Diese Personen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Die derart zugänglichen Informationen sind als personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützt.