Erwägungsgrund 22 32013R0229
Die Kommission sollte verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 und anschließend alle fünf Jahre einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit entsprechenden Empfehlungen — über die Auswirkungen der Maßnahmen vorzulegen, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung getroffen werden.