Erwägungsgrund 24 32013R0229
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieses Programms auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres in Bezug auf andere ähnliche Regelungen und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Diskriminierungen zwischen den Marktteilnehmern sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.