Erwägungsgrund 7 32013R0229
Die Probleme der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres werden durch deren geringe Größe noch verschärft. Um die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen zu gewährleisten, sollten diese Maßnahmen für alle Inseln des Ägäischen Meeres außer Kreta und Euböa (Evia) gelten.