Erwägungsgrund 11 32013R0346
Diese Verordnung sollte einheitliche Regeln für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum festlegen, insbesondere im Hinblick auf die qualifizierten Portfoliounternehmen, in die qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investieren dürfen, und die zulässigen Anlageinstrumente. Dies ist erforderlich, damit eine eindeutige Abgrenzung zwischen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und alternativen Investmentfonds mit anderen, weniger stark spezialisierten Anlagestrategien, z. B. Übernahmen, vorgenommen werden kann, die durch diese Verordnung nicht gefördert werden sollen.